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Der Verlust einer Schweizer Identitätskarte (ID) oder deren Diebstahl muss sofort nach Feststellung bei der örtlichen Polizei des Aufenthaltsortes angezeigt werden. Als verloren gilt eine Identitätskarte durch jegliches Abhandenkommen , sei es durch Diebstahl, Verlieren oder vollständige Zerstörung. Für die Beantragung eines Ersatzausweises oder provisorischen Passes (Not-Pass) im In- oder Ausland muss eine Verlustanzeige einer schweizerischen oder ausländischen Polizeistelle vorliegen.

Wenn die Schweizer Identitätskarte (ID) während eines vorübergehenden Aufenthaltes im Ausland abhanden gekommen und für die Rückreise in die Schweiz kein Ersatzausweis ausgestellt worden ist, muss der Verlust nach der Rückkehr in die Schweiz zusätzlich einer schweizerischen Polizeistelle gemeldet werden. Auslandschweizer, die im Ausland einen Schweizer Ausweis verloren haben, müssen den Verlust ebenfalls einer schweizerischen, diplomatischen oder konsularischen Vertretung melden.

Der Verlust einer Schweizer Identitätskarte hat deren Ungültigkeit zur Folge. Ein aufgefundener Schweizer Ausweis darf deshalb nicht zurückerstattet oder weiterverwendet werden. Die Ausweisnummern gestohlener oder verlorener Ausweise werden national und international zur Fahndung ausgeschrieben. Das Reisen mit einem wieder zum Vorschein gekommenen Schweizer Ausweis kann deshalb äusserst unangenehme Folgen haben.

Hier geht es zu den Kosten einer neuen Identitätskarte.

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